BFH - Beschluss vom 10.10.2003
V E 2/03

BFH - Beschluss vom 10.10.2003 (V E 2/03) - DRsp Nr. 2004/337

BFH, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen V E 2/03

DRsp Nr. 2004/337

Gründe:

I. Durch Beschluss wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin), die sie --neben einem anderen Beschwerdeführer-- als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Frau X erhoben hatte, als unbegründet zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH macht die Erinnerungsführerin u.a. geltend, sie habe die Erbschaft nach Frau X ausgeschlagen. Sie hält trotz Erläuterung der Rechtslage an ihrem Begehren fest, Kosten gegen sie nicht zu erheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet.