BFH - Beschluss vom 10.10.2005
XI B 27/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4832/01

BFH - Beschluss vom 10.10.2005 (XI B 27/05) - DRsp Nr. 2006/3035

BFH, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen XI B 27/05

DRsp Nr. 2006/3035

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer, seinerzeit als Steuerberater zugelassen, erhob mit Schriftsatz vom 15. August 2001 unter Angabe einer inländischen Anschrift Klage für die Kläger des Ausgangsverfahrens. Verfügungen des Finanzgerichts (FG) wurden dem Beschwerdeführer unter seiner inländischen Anschrift zugestellt. Die Antwortschreiben und die vorgelegte Prozessvollmacht weisen für den Beschwerdeführer wiederum die in der Klageschrift genannte Anschrift in Deutschland aus. Nachdem die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater widerrufen und ihm die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden war, wies das FG ihn mit Beschluss vom 25. Februar 2005 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer entsprechend einer Auskunft des Einwohnermeldeamts wiederum unter einer deutschen Adresse wirksam zugestellt.