BFH - Beschluss vom 10.10.2007
VI B 48/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 191
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 148/2004

BFH - Beschluss vom 10.10.2007 (VI B 48/06) - DRsp Nr. 2007/23612

BFH, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VI B 48/06

DRsp Nr. 2007/23612

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erzielten im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seit Oktober 1995 unterhielt der Kläger in X aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Die Ehefrau ist in Y berufstätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger keine Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) geltend, weil nach den damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen auf zwei Jahre beschränkt war. Der endgültige Einkommensteuerbescheid für 1998 wurde bestandskräftig.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00 (BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) die angeführte Zweijahresfrist in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt hatte, beantragte der Kläger seine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen und den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1998 zu ändern. Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab. Die Klage blieb erfolglos.