I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 18. Dezember 2006, mit dem die befristete Aussetzung des von dem Kostenschuldner betriebenen Klageverfahrens angeordnet wurde, Beschwerde. Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache --entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss-- dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.
Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 11. Januar 2007 den Kostenschuldner auf den bei dem BFH geltenden Vertretungszwang (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hingewiesen hatte, verwarf der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Beschwerde als unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt.
Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom 15. Mai 2007 die von dem Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten in Höhe von 50 EUR angesetzt.
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