BFH - Beschluss vom 10.10.2007
X B 45/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 96
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4801/06

BFH - Beschluss vom 10.10.2007 (X B 45/07) - DRsp Nr. 2007/21463

BFH, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen X B 45/07

DRsp Nr. 2007/21463

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1993 übertrug die 1917 geborene und inzwischen verstorbene Mutter des Klägers diesem und dessen Bruder ein vermietetes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in F zu jeweils hälftigem Miteigentum. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am selben Tag auf die Erwerber über. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, der Übergeberin eine lebenslange, nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich 1 000 DM zu zahlen. Noch am selben Tag veräußerten der Kläger und sein Bruder das Grundstück zum Preis von 450 000 DM an einen Dritten.

Die Kläger machten die Rentenzahlungen des Ehemannes an die Übergeberin in den Streitjahren als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ diese Zahlungen unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zum Abzug zu.