BFH - Beschluss vom 10.10.2007
X S 16/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 98

BFH - Beschluss vom 10.10.2007 (X S 16/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21467

BFH, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen X S 16/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21467

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in einem gegen ihn ergangenen Urteil des Finanzgerichts (FG). Der Antragsteller hatte in dem von ihm angestrengten FG-Prozess im Wesentlichen geltend gemacht, die ihn betreffenden (geänderten) Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 sowie die erstmalig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 seien rechtswidrig. Dies folge für die geänderten Bescheide bereits daraus, dass keine Änderungsvorschrift eingreife. Zudem sei in allen vier Bescheiden zu Unrecht die von ihm bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente (mit dem Ertragsanteil) als sonstige Einkünfte angesetzt worden. Ferner seien die Bescheide auch insoweit zu ändern, als verschiedene Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen seien. Durch Urteil vom 7. Juli 2006, das dem Antragsteller am 20. Juli 2006 zugestellt wurde, gab das FG der Klage hinsichtlich des Streitjahres 2000 teilweise statt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.