BFH - Beschluss vom 10.10.2008
II B 85/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 562/04

BFH - Beschluss vom 10.10.2008 (II B 85/08) - DRsp Nr. 2008/21893

BFH, Beschluss vom 10.10.2008 - Aktenzeichen II B 85/08

DRsp Nr. 2008/21893

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Jahr 2002 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gewährung von Altenteilsleistungen einen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, zu dem ein unbebautes Grundstück gehörte, das die Eltern bereits zuvor im Hinblick auf eine geplante Bebauung formgerecht verkauft hatten. Der Kläger verpflichtete sich in dem Übergabevertrag, die --noch nicht erfüllten-- Übereignungspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam er nach und erhielt den Kaufpreis für das Grundstück nach dessen Fälligkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, Gegenstand der Schenkung sei nicht das Grundstück, sondern der Kaufpreis, und setzte die Schenkungsteuer in der Einspruchsentscheidung entsprechend fest. Die Klage blieb erfolglos.

Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.