Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht und den gerügten Verfahrensverstoß der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt haben.
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