BFH - Beschluss vom 10.11.2004
V B 49/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5168/02

BFH - Beschluss vom 10.11.2004 (V B 49/04) - DRsp Nr. 2005/1906

BFH, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen V B 49/04

DRsp Nr. 2005/1906

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der sich der Kläger gegen den Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2001 sowie gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wandte. Zur Begründung verwies es auch auf die Einspruchsentscheidung und führte aus, ein "Computerabsturz" im Dezember 1999 rechtfertige nicht die verspätete Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis in das Jahr 2001. Gleiches gelte für den Hinweis, dass er, der Kläger, sich keinen Steuerberater leisten könne und deshalb nur eine Buchhalterin zur Verfügung stehe, die in ihrer Freizeit seine Buchhaltung erledige, und dass seine Praxis wegen zahlreicher Kleinmandate sehr aufwendig und zeitraubend sei. Zur Höhe der Verspätungszuschläge führte es aus, diese bewegten sich in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen.