BFH - Beschluss vom 10.11.2005
II B 41/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 329/03

BFH - Beschluss vom 10.11.2005 (II B 41/05) - DRsp Nr. 2006/593

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen II B 41/05

DRsp Nr. 2006/593

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Eheleute, für die Zeit von Dezember 1999 bis Januar 2003 Zweitwohnungsteuer fest. Das Finanzgericht (FG) hob die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2000 auf und wies die Klage im Übrigen mit der Begründung ab, aus dem Vortrag der Kläger und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass das Wohnhaus der Kläger nach der Renovierung spätestens ab Juni 2000 bewohnbar gewesen und mit den notwendigen Einrichtungen für eine selbständige Haushaltsführung ausgestattet gewesen sei und den Klägern auch als Zweitwohnung gedient habe. Die Vermietung einzelner Räume an Dritte stehe der Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht entgegen.

Die Kläger stützen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Die vermieteten Räume unterlägen nicht der Zweitwohnungsteuer. Das FG habe zudem die zum Nachweis der Renovierungsarbeiten angebotene Ortsbesichtigung nicht vorgenommen. Darin liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.