BFH - Beschluß vom 11.01.2001
III S 7/99

BFH - Beschluß vom 11.01.2001 (III S 7/99) - DRsp Nr. 2001/8990

BFH, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen III S 7/99

DRsp Nr. 2001/8990

Gründe:

Die im Jahre 1991 geschiedene Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) wurde in den Streitjahren (1983 bis 1985) zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. In diesen Jahren betrieb sie zwei Gaststätten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte im Jahre 1986 bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann mit einer Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen die nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 sowie gegen den erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1985.

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 9. September 1999 lehnte der Ehemann der Antragstellerin den Vorsitzenden des Senats, den Vorsitzenden Richter am FG X, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er in den Vorverhandlungen entscheidend mitgewirkt habe, insbesondere in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe (PKH) der Antragstellerin. In seinem Urteil wies das FG das Befangenheitsgesuch als missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig zurück.