BFH - Beschluß vom 11.01.2001
V B 223/00

BFH - Beschluß vom 11.01.2001 (V B 223/00) - DRsp Nr. 2001/6121

BFH, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen V B 223/00

DRsp Nr. 2001/6121

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt, denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.