BFH - Beschluß vom 11.02.1998
I B 127/97

BFH - Beschluß vom 11.02.1998 (I B 127/97) - DRsp Nr. 1998/17330

BFH, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I B 127/97

DRsp Nr. 1998/17330

Gründe:

I. Am 12. Februar 1997 erhob der Beschwerdeführer im Namen der Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen der im Rubrum näher bezeichneten Steuern bzw. Feststellungen. Zu der Klage wurde weder eine Begründung noch eine Vollmacht der Klägerin eingereicht. Deshalb wies das FG sie durch Urteil vom 15. September 1997 ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beschwerdeführer auf.

Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer als Prozeßbevollmächtigtem der Klägerin am 15. Oktober 1997 zugestellt. Er legte am 14. November 1997 beim FG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, der das FG nicht abhalf. Zur Begründung führte er aus, das Rechtsmittel richte sich gegen die Kostenentscheidung, wonach er die Kosten zu tragen habe. Er sei von der Klägerin bevollmächtigt gewesen und habe das Mandat niedergelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Das FA hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.