BFH - Beschluß vom 11.02.1998
I R 125/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1108

BFH - Beschluß vom 11.02.1998 (I R 125/97) - DRsp Nr. 1998/8904

BFH, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 125/97

DRsp Nr. 1998/8904

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Urteil vom 23. Mai 1997 aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen, ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet die Klägerin sich gleichwohl mit ihrer Revision. Absprachegemäß sei dem Leiter ihrer Steuerabteilung am 27. Mai 1997 von Richter am FG B als Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt worden, die Klage sei abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen worden. Diese Mitteilung löse entsprechende Bindungswirkung aus.

Zum Beweis ihres Vorbringens bezieht sich die Klägerin auf die Zeugenaussage des Leiters ihrer Steuerabteilung sowie die Einholung einer dienstlichen Äußerung des Richters am FG B. Dessen daraufhin gegebener Äußerung nach hat er dem Leiter der Steuerabteilung der Klägerin mitgeteilt, die Revision sei nicht zugelassen worden.