BFH - Beschluß vom 11.02.1998
X R 114/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1108

BFH - Beschluß vom 11.02.1998 (X R 114/97) - DRsp Nr. 1998/18783

BFH, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen X R 114/97

DRsp Nr. 1998/18783

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1974 bis 1979 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem machte er in den Einkommensteuererklärungen für 1974 und 1975 Werbungskosten in Höhe von 327 150 DM bzw. 302 377 DM geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigte. Die hiergegen eingelegten Einsprüche und Klagen blieben erfolglos.

Auch in den Steuererklärungen 1976 bis 1979 machte der Kläger erfolglos nachträgliche Werbungskosten geltend. Nachdem der Kläger den Zugang der Steuerbescheide bestritten hatte, stellte das FA die Einkommensteuerbescheide für 1976 bis 1979 erneut zu. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts (FG) betreffend Einkommensteuer 1974 und 1975 als unbegründet zurück.

Nachdem das FA versucht hatte, die aus den Steuerbescheiden resultierenden Steuern beizutreiben, wandte sich der neue Berater des Klägers 1992 an das FA, da er keine Unterlagen und Steuerbescheide mehr habe. Daraufhin übersandte das FA Fotokopien der Einkommensteuerbescheide für 1974 bis 1979 und betrieb die Vollstreckung der Steuerschulden weiter.