Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der Kläger hat sinngemäß ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Finanzgerichts (FG) die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 6. September 2000 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgelegen hätten, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) bereits aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 C-262/96 (EuGHE I 1999, 2685) hätte erkennen müssen, dass ihm Kindergeld zu bewilligen sei. Er hat damit eine seiner Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG im Streitfall geltend gemacht. Er hat mit diesem Vorbringen jedoch nicht dargetan, weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich erscheint.
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