BFH - Beschluss vom 11.02.2004
VIII B 53/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1156/02

BFH - Beschluss vom 11.02.2004 (VIII B 53/03) - DRsp Nr. 2004/4967

BFH, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 53/03

DRsp Nr. 2004/4967

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es kann offen bleiben, ob die Verfahrensmängel vorliegen, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zusammenhang mit der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Schreibtisch, Bürostuhl und andere Büromöbel geltend macht. Denn sie würden sich auf das Ergebnis des Urteils nicht auswirken. Selbst wenn man von den vorgeschlagenen AfA-Sätzen ausginge, bliebe der Betrag hinter dem vom Finanzgericht (FG) bei seiner Berechnung zu Unrecht abgezogenen Werbungskosten-Pauschbetrag von 2 000 DM zurück. Diesen Pauschbetrag hätte das FG nicht zusätzlich neben den geltend gemachten Ausbildungskosten berücksichtigen dürfen. Die nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigenden besonderen Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten bei einem Ausbildungsdienstverhältnis abgezogen werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491); das Kind kann deshalb für solche Aufwendungen nur entweder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen.