BFH - Beschluss vom 11.02.2004
VIII B 80/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 122/1999

BFH - Beschluss vom 11.02.2004 (VIII B 80/03) - DRsp Nr. 2006/29931

BFH, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 80/03

DRsp Nr. 2006/29931

Gründe:

I. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) am 20. Februar 2003 zugestellt. Mit ihrem am 4. April 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben vom 2. April 2003 beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil. Zur Begründung trugen sie vor, eine fachlich ausgebildete, sonst sorgfältig arbeitende Büroangestellte, die auch regelmäßig überwacht worden sei, habe die im Fristenkalender eingetragene Frist zur Wiedervorlage der die Rechtssache betreffenden Akten versehentlich ausgetragen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, die Nichtzulassungsbeschwerde sei bereits abgesandt worden. Sie habe dies jedoch nicht an Hand des Postausgangsbuchs überprüft. Dieses Versehen habe einer der Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt G, am 28. März 2003 bemerkt.

Dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war ein an den BFH gerichteter Schriftsatz vom 11. März 2003, in dem gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. In dem Schriftsatz wird ausgeführt, eine Begründung der Revision (gemeint wohl: der Nichtzulassungsbeschwerde) werde innerhalb der hierfür gesetzten Frist nachgereicht werden.