BFH - Beschluss vom 11.02.2004
VIII B 92/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8754/98

BFH - Beschluss vom 11.02.2004 (VIII B 92/03) - DRsp Nr. 2004/4968

BFH, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 92/03

DRsp Nr. 2004/4968

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob die Aufwendungen des Gesellschafters einer GmbH zur Ablösung eines an seinem Geschäftsanteil bestehenden Vorkaufsrechts oder zur Leistung von Schadensersatz an den Vorkaufsberechtigten wegen einer Verletzung des Vorkaufsrechts Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) bei den Einkünften des Gesellschafters aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie lässt sich nach zutreffender Auffassung des Finanzgerichts (FG) ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten.