BFH - Beschluss vom 11.02.2008
I B 177/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2250/05

BFH - Beschluss vom 11.02.2008 (I B 177/07) - DRsp Nr. 2008/13046

BFH, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen I B 177/07

DRsp Nr. 2008/13046

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine nach bulgarischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, betreibt in Bulgarien ein Bauunternehmen. Im Streitjahr (1998) sowie im Folgejahr führte sie in Deutschland an mehreren Orten Bauarbeiten aus. Nach einer von ihr eingereichten Aufstellung wurde sie vom 1. April 1998 bis zum 31. Mai 1999 in A, vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. Mai 1999 in B, vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 1999 in C und vom 1. April 1999 bis zum 31. August 1999 erneut in A tätig. Ob diese Angaben zutreffen, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Ab Juni 1998 meldete die Klägerin für ihren Arbeitnehmer M Lohnsteuer an. M ist in der inländischen Gewerbeanmeldung aus Juni 1998 sowie in der Gewerbeabmeldung aus dem Jahr 2000 als für die Klägerin "vertretungsberechtigte Person" benannt. Er hat im Jahr 1999 einen Werkvertrag mit einem deutschen Bauunternehmen geschlossen, in dem er als "bevollmächtigter Vertreter" der Klägerin bezeichnet ist. Weitere Schreiben der Klägerin an Behörden bezeichnen M als "verantwortlich Handelnden" und als "Zustellungsvertreter" der Klägerin. Für ihre übrigen im Inland eingesetzten Arbeitnehmer gab die Klägerin keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab.