BFH - Beschluss vom 11.02.2008
III S 3/08

BFH - Beschluss vom 11.02.2008 (III S 3/08) - DRsp Nr. 2008/10274

BFH, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen III S 3/08

DRsp Nr. 2008/10274

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) begehrte in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Erlass bzw. die Stundung oder Verrechnung von Aussetzungszinsen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 29. November 2007 III B 21/07).

Mit seiner am 22. Januar 2008 eingegangenen "Gegenvorstellung/Gehörsrüge" trägt der nicht vertretene Kläger u.a. vor, der Senatsbeschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Auf sein umfangreiches Beweiserbieten sei nicht eingegangen worden, der Senat verschließe sich den offenkundigen Tatsachen und begünstige ohne jegliche Sach- und Rechtsaufklärung die rechtwidrige Prozessgestaltung des FG. Er sei ruiniert und werde vom Senat diffamiert, indem ihm unterstellt werde, er könne sich nicht schlüssig äußern.

Eine gleichlautende, aber nicht unterzeichnete Eingabe war bereits am 21. Dezember 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Der Kläger führte darin aus, dass er diese bewusst nicht unterschrieben habe, um Waffengleichheit herzustellen, da auch der Senatsbeschluss keine Unterschrift trage und deshalb unwirksam sei.

II. 1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).