I. Dem Rechtsstreit liegt die Frage zugrunde, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Ende des Streitjahres 2002 eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden durften wegen beabsichtigter Investitionen der Klägerin für eine gynäkologische Einzelpraxis. Dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Rücklage nicht anerkannte, führte zugleich zur Versagung der Eigenheimzulage für die Streitjahre (2002 und 2003) wegen Überschreitens der nach § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hierfür maßgeblichen Einkunftsgrenze. Im Übrigen sieht der Senat von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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