BFH - Beschluss vom 11.02.2008
VIII B 224/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 945
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4749/05

BFH - Beschluss vom 11.02.2008 (VIII B 224/06) - DRsp Nr. 2008/8620

BFH, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 224/06

DRsp Nr. 2008/8620

Gründe:

I. Dem Rechtsstreit liegt die Frage zugrunde, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Ende des Streitjahres 2002 eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden durften wegen beabsichtigter Investitionen der Klägerin für eine gynäkologische Einzelpraxis. Dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Rücklage nicht anerkannte, führte zugleich zur Versagung der Eigenheimzulage für die Streitjahre (2002 und 2003) wegen Überschreitens der nach § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hierfür maßgeblichen Einkunftsgrenze. Im Übrigen sieht der Senat von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung.