BFH - Beschluss vom 11.02.2009
III B 8/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/01

BFH - Beschluss vom 11.02.2009 (III B 8/08) - DRsp Nr. 2009/8765

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen III B 8/08

DRsp Nr. 2009/8765

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte aus verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch Vertrag vom 22. Dezember 1994 veräußerte er das ihm gehörende Hotel X in Z. Der Kaufvertrag wurde allerdings zunächst nicht erfüllt, da die Käuferin den Kaufpreis nicht beglich. Nach der zwischenzeitlichen Begründung eines Pachtverhältnisses kam es im Juli 1995 zu einer Regelung des Kaufpreises, der auch entrichtet wurde.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, das wirtschaftliche Eigentum an dem Hotelgrundstück sei noch im Dezember 1994 auf die Käuferin übergegangen. Aus dem Vorgang resultiere ein Veräußerungsgewinn von 2 584 834 DM. Wegen negativer Beteiligungseinkünfte der Klägerin wurde allerdings keine Einkommensteuer 1994 festgesetzt. Das FA trug die negativen Einkünfte in die Jahre 1992 und 1993 zurück. Durch Bescheid vom 19. April 2000 stellte es fest, dass zum 31. Dezember 1994 kein Verlustvortrag mehr bestehe, so dass keine Verlustfeststellung durchzuführen sei.