Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein jordanischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr 1979 als Arbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigt. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1979 machte er u.a. Aufwendungen in Höhe von 1.920 DM für einen Deutschkurs seines Bruders an einem Goethe-Institut in der Bundesrepublik gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Bruder des Klägers studiert in der Bundesrepublik Medizin und Pharmazie.
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