BFH - Beschluß vom 11.03.1998
X B 49/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1091

BFH - Beschluß vom 11.03.1998 (X B 49/97) - DRsp Nr. 1998/18782

BFH, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen X B 49/97

DRsp Nr. 1998/18782

Gründe:

In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Ebenso wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842), entbindet auch die Behauptung eines Verstoßes einer innerstaatlichen Norm gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht nicht von einer näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829).

Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.