Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die mit der Beschwerde ausschließlich geltend gemacht wird, ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt worden.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
Der Beschwerdebegründung im Streitfall lässt sich nicht entnehmen, dass die Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage erforderlich wäre. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Anwalt unmittelbar nach Eingang mehrerer neuer Sachen desselben Mandanten ein Anlageverzeichnis anlegen müsse, bevor der Vorgang den Mitarbeitern zur Aktenanlage und Registratur übergeben werde, lässt sich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht entnehmen.
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