1. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat in der Beschwerdebegründung nicht in der erforderlichen Weise einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
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