Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
Im Streitfall ist allein die Rechtsfrage umstritten, ob bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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