BFH - Beschluss vom 11.03.2004
VIII B 68/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 166/99

BFH - Beschluss vom 11.03.2004 (VIII B 68/03) - DRsp Nr. 2004/6256

BFH, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 68/03

DRsp Nr. 2004/6256

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

Im Streitfall ist allein die Rechtsfrage umstritten, ob bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ein anrechenbarer Bezug i.S. des § 32 Abs. 4 EStG ist. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (zur Veröffentlichung bestimmt), das nach Erlass des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils ergangen ist, geklärt ist. Danach gehört die Hilfe zum Lebensunterhalt zu den anrechenbaren Bezügen des behinderten Kindes, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei den Eltern Regress nehmen. Das mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Urteil steht mit dieser Rechtsauffassung im Einklang.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 166/99