BFH - Beschluss vom 11.03.2008
I B 145/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 416/02

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (I B 145/07) - DRsp Nr. 2008/11505

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I B 145/07

DRsp Nr. 2008/11505

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

In dem am 7. Juli 1991 abgeschlossenen Anstellungsvertrag des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war eine Monatsvergütung von 15 000 DM vereinbart worden. In den Streitjahren 1993 bis 1996 zahlte die Klägerin an den Gesellschafter-Geschäftsführer --wie auch an andere Mitarbeiter einschließlich eines weiteren Geschäftsführers-- ein 13. Monatsgehalt (hälftig als Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld). Nach einem im Rahmen einer Außenprüfung erteilten Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) insoweit eine vGA. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Kopie einer "Änderung zum Geschäftsführervertrag" zum 1. Januar 1993 vor; die Kopie trägt einen Firmenstempelabdruck, der die zum 1. Juli 1993 gültige Postleitzahl ausweist. Im finanzgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Beweiserhebung über die Einzelheiten des Stempelaufdrucks (Vernehmung der Prokuristin). Die Klage blieb --in diesem Streitpunkt der vGA-- erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007 6 K 416/02).