BFH - Beschluss vom 11.03.2008
I B 146/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 190/06

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (I B 146/07) - DRsp Nr. 2008/11506

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I B 146/07

DRsp Nr. 2008/11506

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), im streitgegenständlichen Haftungszeitraum (Mit-)Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch einen Haftungsbescheid vom 29. September 2000 gemäß § 191 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung in Anspruch genommen worden. Im Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid kam es am 25. April 2001 zu einer Besprechung bei der Steuerfahndung A zum "Gesamtkomplex" der offenen Steuer- und Haftungsschulden (Steuerschulden von drei Unternehmen; Steuerschulden der Klägerin und einem Mitgesellschafter, ihrem Sohn; Haftungsschuld der Klägerin). Einzelheiten zu diesem Gespräch sind unter den Beteiligten streitig, insbesondere die Frage, ob in diesem Termin ein Vollstreckungsaufschub ausgesprochen wurde. Nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung, mit der der Haftungsbetrag auf ... EUR herabgesetzt wurde, ist die Klägerin aufgefordert worden, die Haftungsschuld sofort zu entrichten (Aufforderung vom 5. Juli 2006). Die Klage, mit der insbesondere geltend gemacht wurde, es sei Zahlungsverjährung eingetreten, blieb erfolglos (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts --FG-- vom 12. Juli 2007 11 K 190/06).