BFH - Beschluss vom 11.03.2008
I B 191/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 65/05

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (I B 191/07) - DRsp Nr. 2008/13048

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I B 191/07

DRsp Nr. 2008/13048

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies angenommen und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1998) erlassen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen; auf die dagegen gerichtete Revision der Kläger wurde jedoch sein Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 I R 31/04, BFH/NV 2005, 840). Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage erneut abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.