BFH - Beschluss vom 11.03.2008
I B 44/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1994/05

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (I B 44/07) - DRsp Nr. 2008/12809

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I B 44/07

DRsp Nr. 2008/12809

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt hat.

1. Der Kläger ist der Auffassung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949).