BFH - Beschluss vom 11.03.2008
I S 27/07

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (I S 27/07) - DRsp Nr. 2008/11795

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I S 27/07

DRsp Nr. 2008/11795

Gründe:

I. Der Senat hat eine von den Rügeführern eingelegte Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04). Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge machen die Rügeführer geltend, dass ihnen das rechtliche Gehör versagt worden sei. Es sei in keiner Weise auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Anwendung des § 177 der Abgabenordnung (AO) auf festsetzungsverjährte Folgesteuern eingegangen worden. Der Senat habe sich darüber hinaus inhaltlich nicht mit dem im Revisionsverfahren vorgetragenen Argument auseinandergesetzt, dass die Anwendung des § 177 AO voraussetze, dass der materielle Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO Gegenstand einer früheren Steuerfestsetzung gewesen sei.

Der Rügegegner hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Senat hat den Rügeführern nicht das rechtliche Gehör versagt.