BFH - Beschluss vom 11.03.2008
IV B 49/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1106
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2619/05

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (IV B 49/07) - DRsp Nr. 2008/11513

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen IV B 49/07

DRsp Nr. 2008/11513

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr (1995) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer und daneben als Gesellschafter einer bis zum 30. Juni 1995 bestehenden, mit seiner Ehefrau betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beide Betriebe ermittelten den Gewinn für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Den Betrieb der GbR führte der Kläger nach Ausscheiden der Mitgesellschafterin als Einzelunternehmer weiter. Diesem Betriebsvermögen entnahm er im Spätherbst des Streitjahres zwei Bauparzellen, woraus sich ein Entnahmegewinn ergab. Die Ehefrau verstarb am 6. Oktober des Streitjahres; der Kläger war Alleinerbe.