BFH - Beschluss vom 11.03.2008
IV B 77/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1159
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 921/06

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (IV B 77/07) - DRsp Nr. 2008/10994

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen IV B 77/07

DRsp Nr. 2008/10994

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, deren Zweck nach dem im Dezember 1992 geschlossenen Gesellschaftsvertrag in der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses E-Straße in C. sowie der gemeinschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung nach Objektfertigstellung besteht. Für die Zeit der Gebäudeerrichtung bestellten die Gesellschafter eine Treuhänderin (X-KG), die die Auszahlung der Eigenmittel zu überwachen hatte. Das Treuhandverhältnis endete nach den übereinstimmenden Regelungen in § 9 des Gesellschaftsvertrags und § 6 des Treuhandvertrags am 31. Dezember des auf die Schlussabnahme folgenden Kalenderjahres, jedoch nicht vor Endabrechnung des Bauvorhabens. Änderungen des Treuhandvertrages bedurften der Schriftform. Noch im Dezember 1992 wurde das Grundstück E-Straße von der X-KG erworben. Sie ist im Februar 1994 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden.