I. Mit Beschluss vom 12. November 2007 VIII B 94/07 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 26. Juni 2007 1 K 2181/03 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Rügeführer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben; außerdem erhebt er dagegen außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzes- und Rechtswidrigkeit sowie Gegenvorstellung.
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