BFH - Beschluss vom 11.03.2008
X B 259/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 958
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 280/06

BFH - Beschluss vom 11.03.2008 (X B 259/07) - DRsp Nr. 2008/9454

BFH, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen X B 259/07

DRsp Nr. 2008/9454

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die gerügte Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von den behaupteten Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1996 IV R 67/95 (BFH/NV 1997, 114) und vom 20. April 1999 VIII R 63/96 (BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466) liegt nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung setzt voraus, dass das FG einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenso abstrakten und tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines anderen Gerichts divergiert. Dabei müssen das angefochtene Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung des anderen Gerichts --hier: des BFH-- dieselbe (identische) Rechtsfrage entschieden haben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48). Letzteres trifft im vorliegenden Streitfall nicht zu.