BFH - Beschluß vom 11.04.2001
I B 129/00

BFH - Beschluß vom 11.04.2001 (I B 129/00) - DRsp Nr. 2001/10403

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen I B 129/00

DRsp Nr. 2001/10403

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab für das Streitjahr (1998) zunächst keine Steuererklärungen ab. Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mehrere Steuerbescheide, die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhten. Diese Bescheide focht die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage an.

Im Verlauf des Klageverfahrens setzte der Senatsvorsitzende des Finanzgerichts (FG) der Klägerin gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist von vier Wochen zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Die betreffende Verfügung wurde der Klägerin am Freitag, dem 19. Mai 2000, zugestellt. Mit Schriftsatz vom Montag, dem 19. Juni 2000, beantragte die Klägerin eine Herabsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags auf 0 DM. Zugleich kündigte sie an, die Steuererklärungen beim FA einzureichen.

Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, dass die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe. Ihr Schriftsatz vom 19. Juni 2000 sei erst nach Fristablauf beim FG eingegangen. Zudem sei die vom FA durchgeführte Schätzung nicht zu beanstanden. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.