BFH - Beschluß vom 11.04.2001
I B 170/00

BFH - Beschluß vom 11.04.2001 (I B 170/00) - DRsp Nr. 2001/10327

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen I B 170/00

DRsp Nr. 2001/10327

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- erzielte im Erhebungszeitraum 1997 (Streitjahr) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von rd. 46 300 DM. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie Zuführungen zur Gewerbesteuerrückstellung und zu einer Rückstellung für Zinsen zur Gewerbesteuer für das Streitjahr und Vorjahre in Höhe von rd. 58 500 DM gewinnmindernd. Durch Hinzurechnungen von Entgelten für Dauerschulden ergab sich für das Streitjahr ein Gewerbeertrag von rd. 66 600 DM. Das Gewerbekapital betrug nach Angaben der Antragstellerin rd. 319 000 DM. Aufgrund dieser Besteuerungsgrundlagen setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 10. November 1999 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 3 728 DM fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und machte geltend, die Erhebung der Gewerbesteuer für das Streitjahr führe zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung. Das Einspruchsverfahren ruht zur Zeit.