BFH - Beschluß vom 11.04.2001
I B 94/00

BFH - Beschluß vom 11.04.2001 (I B 94/00) - DRsp Nr. 2001/10916

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen I B 94/00

DRsp Nr. 2001/10916

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids i.S. des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH (B-GmbH), die durch Umwandlung aus einem ehemaligen Volkseigenen Betrieb (VEB) hervorgegangen war. Der Gesellschaftsvertrag der B-GmbH datierte vom 26. Juni 1990, der Antrag auf Eintragung im Handelsregister vom 6. Juli 1990. Am 9. August 1990 wurde die Umwandlung im Handelsregister eingetragen.

Durch einen an den VEB gerichteten "Bescheid über die Haushaltsbeziehungen der in Kapitalgesellschaften umgewandelten volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen" vom 5. Juni 1990 hatte der Magistrat von ... als Steuerabschlagszahlung einen Steuersatz "ab dem Monat der Umwandlung 1990 auf 27,66 % des Umsatzes" festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Bescheides hatte der VEB u.a. am 27. Juni 1990 einen Betrag von 1 337 466 Mark der DDR gezahlt.

Am 16. Dezember 1992 reichte die B-GmbH beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Körperschaftsteuererklärung für 1990 ein, in der sie zum 1. Halbjahr keine Angaben machte und für das 2. Halbjahr einen Verlust erklärte. Das FA folgte der Erklärung und setzte die Steuerrate 1990 auf 0 DM fest.