BFH - Beschluß vom 11.04.2001
VIII B 99/00

BFH - Beschluß vom 11.04.2001 (VIII B 99/00) - DRsp Nr. 2001/11061

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen VIII B 99/00

DRsp Nr. 2001/11061

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --in den Streitjahren noch eine KG-- hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. dargelegt (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757). Hierfür wäre, wenn --wie im Streitfall-- eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, über die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, u.a. erforderlich gewesen, dass die Klägerin substantiiert auf diejenigen Einwände eingeht, die in der bisherigen Rechtsprechung keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).