BFH - Beschluss vom 11.04.2005
III B 7/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2288/01

BFH - Beschluss vom 11.04.2005 (III B 7/05) - DRsp Nr. 2005/9320

BFH, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen III B 7/05

DRsp Nr. 2005/9320

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).