BFH - Beschluss vom 11.04.2007
III B 186/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10443/03

BFH - Beschluss vom 11.04.2007 (III B 186/06) - DRsp Nr. 2007/9202

BFH, Beschluss vom 11.04.2007 - Aktenzeichen III B 186/06

DRsp Nr. 2007/9202

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er für die Streitjahre 2001 und 2003 Aufwendungen für Fahrten zu seinen Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend machte, im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nicht, dass der Kläger die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens durchgeführt habe oder dass die Fahrten den Zweck verfolgten, eine Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen. Außerdem sei im Jahre 2003 die Pflege der Eltern durch die Unterbringung im Pflegeheim sichergestellt gewesen. Auch liege für dieses Jahr kein zeitnah erstelltes ärztliches Gutachten vor.