BFH - Beschluss vom 11.04.2008
V B 12/07
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2557/04

BFH - Beschluss vom 11.04.2008 (V B 12/07) - DRsp Nr. 2008/12193

BFH, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen V B 12/07

DRsp Nr. 2008/12193

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).