BFH - Beschluss vom 11.04.2008
VIII B 169/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5625/03

BFH - Beschluss vom 11.04.2008 (VIII B 169/07) - DRsp Nr. 2008/13071

BFH, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen VIII B 169/07

DRsp Nr. 2008/13071

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die hinsichtlich verschiedener Rechtsfragen behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer vom Kläger behaupteten, unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343, m.w.N.).