BFH - Beschluss vom 11.04.2008
XI B 219/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1110
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 264/06

BFH - Beschluss vom 11.04.2008 (XI B 219/07) - DRsp Nr. 2008/11402

BFH, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen XI B 219/07

DRsp Nr. 2008/11402

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

a) Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642) und in dem Beschluss vom 10. August 2000 IV B 130/99 (BFH/NV 2001, 146) ab, wonach sich die Bemessung des Verspätungszuschlags nicht in erster Linie bzw. nicht ausschließlich an der Höhe der festgesetzten Steuer und der Dauer der Verspätung ausrichten darf. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung nicht auf einen hiervon abweichenden Rechtssatz gestützt, auch wenn es die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach der von der Verwaltung üblicherweise verwendeten Formel nicht beanstandet hat. Denn die Formel beinhaltet neben der festgesetzten Steuer und der Dauer der Fristüberschreitung als maßgeblichen Berechnungsfaktor den Zinssatz von 0,5 % je Monat.