BFH - Beschluß vom 11.05.2001
III B 63/01

BFH - Beschluß vom 11.05.2001 (III B 63/01) - DRsp Nr. 2001/11951

BFH, Beschluß vom 11.05.2001 - Aktenzeichen III B 63/01

DRsp Nr. 2001/11951

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1998. Die Klage richtet sich dagegen, dass das FA die Unterhaltsleistungen der Antragstellerin nicht in der beantragten Höhe von 12 000 DM, sondern lediglich mit 4 160 DM anerkannt hat.

Das FG lehnte mit Beschluss vom 6. März 2001, der Antragstellerin zugestellt am 14. März 2001, den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der von ihr persönlich unter dem 17. März 2001, eingegangen beim FG am 19. März 2001, erhobenen Beschwerde. Sie trägt sinngemäß vor, ihre Klage sei nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Der angefochtene Beschluss des FG wurde der Antragstellerin im Jahre 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 2001 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --vgl. Art. 4 2.FGOÄndG--).