BFH - Beschluß vom 11.05.2001
V B 207/00

BFH - Beschluß vom 11.05.2001 (V B 207/00) - DRsp Nr. 2001/10614

BFH, Beschluß vom 11.05.2001 - Aktenzeichen V B 207/00

DRsp Nr. 2001/10614

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des 2.FGOÄndG).

2. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an diesem

Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --hier die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.