BFH - Beschluß vom 11.05.2001
VII B 117/00

BFH - Beschluß vom 11.05.2001 (VII B 117/00) - DRsp Nr. 2001/10942

BFH, Beschluß vom 11.05.2001 - Aktenzeichen VII B 117/00

DRsp Nr. 2001/10942

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war Geschäftsführer einer GmbH, für deren Steuerschulden er haften soll. Für die GmbH wurde im Mai 1994 ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, der jedoch im März 1995 mangels Masse unter Aufhebung der bis dahin bestehenden Sequestrationsanordnung abgelehnt wurde. Seit Auflösung der GmbH war der Antragsteller deren Liquidator.

In dem Verfahren 3 (2) K 344/96, das beim Finanzgericht (FG) anhängig ist, wendet sich der Antragsteller gegen den Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) vom 18. September 1995, der zunächst Gegenstand eines anderen Klageverfahrens des FG war und seit seiner Änderung durch die Einspruchsentscheidung des FA vom 30. August 1996 Gegenstand des vorgenannten Verfahrens ist. Der Antragsteller wird vom FA jetzt noch auf Haftung für Lohnsteuer 1991, 1993 und Januar 1994 mit Nebenleistungen, Umsatzsteuer 1991 und 1992 mit Nebenleistungen, Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar 1994 mit Nebenleistungen sowie Körperschaftsteuer 1992 mit Nebenleistungen, insgesamt auf rd. ... DM in Anspruch genommen.