BFH - Beschluß vom 11.05.2001
XI S 11/01

BFH - Beschluß vom 11.05.2001 (XI S 11/01) - DRsp Nr. 2001/15402

BFH, Beschluß vom 11.05.2001 - Aktenzeichen XI S 11/01

DRsp Nr. 2001/15402

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 hat der erkennende Senat die Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unzulässig verworfen. Da der Antragsteller seit Oktober 1999 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei, könne er sich selbst nicht mehr nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertreten. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte der Senat ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller nunmehr Gegenvorstellung erhoben und rügt Vereitelung der Rechtsgewährungsgarantie sowie Willkür. Er sei Volljurist und habe eine zwanzigjährige Berufserfahrung aufzuweisen. Sowohl Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geböten eine Sach- und Rechtsbehandlung in angemessener Art und Weise. Der Staat habe das Justizmonopol. Nach Art. 103 GG habe eine Partei das verfassungsrechtliche Recht darauf, dass ihre Perspektiven tatsächlich und rechtlich zur Kenntnis genommen und auch erkennbar abgewogen würden.

II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.