I. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 hat der erkennende Senat die Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unzulässig verworfen. Da der Antragsteller seit Oktober 1999 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei, könne er sich selbst nicht mehr nach Art.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller nunmehr Gegenvorstellung erhoben und rügt Vereitelung der Rechtsgewährungsgarantie sowie Willkür. Er sei Volljurist und habe eine zwanzigjährige Berufserfahrung aufzuweisen. Sowohl Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch Art.
II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
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